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AGB Planungs- Dienstleistungen

AGB Planungs- Dienstleistungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Grundlagen und Geltungsbereich

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) für alle Dienstleistungen der Vinzens Energietechnik für einen Leistungsnehmer (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss allgemein bekannt gegeben wurden, sei es insbesondere durch Abdruck auf Auftragsbestätigungen o.dgl., durch Aufschaltung auf der Website (http://www.vinzens-et.com) oder in anderer Art und Weise.

Diese AGB gelten ebenfalls für Zusatzaufträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Die Auftragserteilung des Auftraggebers gilt als Anerkennung dieser AGB und als Verzicht auf die allfälligen AGB des Auftraggebers.

Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere AGB von Auftraggeber oder Dritten, werden von der Vinzens Energietechnik nur anerkannt, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

Soweit im Hauptvertrag, weiteren Zusatzvereinbarungen und diesen AGB nicht anders bestimmt, gelten die einschlägigen SIA-Normen und ergänzend das Schweizerische Obligationenrecht (OR).

 

2. Offerten und Auftragserteilung

Allfällige Offerten der Vinzens Energietechnik sind während 60 Tagen gültig.

Ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und der Vinzens Energietechnik kommt durch den Auftrag des Auftraggebers und der schriftlichen Auftragsannahme durch die Vinzens Energietechnik zustande. Als Annahme gilt jedoch auch das direkte Erbringen der vom Auftraggeber geforderten Leistung.

Zusätzliche Wünsche/Aufträge des Auftraggebers, die nicht in den einzelnen Dienstleistungsangeboten enthalten sind, gelten als zusätzlicher Auftrag, welcher von der Vinzens Energietechnik wiederum schriftlich angenommen werden muss. Die Vinzens Energietechnik ist zur Annahme von Zusatzaufträgen nicht verpflichtet, und sie kann die Ausführung sistieren, solange ein Zusatzauftrag vom Auftraggeber nicht schriftlich erteilt bzw. bestätigt wird.

 

3.Leistungsangebot / Ausführung durch Dritte

Die Leistungspflicht der Vinzens Energietechnik ist auf den vereinbarten Leistungsbeschrieb beschränkt.

Die Vinzens Energietechnik verpflichtet sich zum sorgfältigen und fachgerechten Erbringen aller mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik.

Die Vinzens Energietechnik behält sich vor, die geschuldeten Leistungen von Hilfspersonen, Dritten (insbesondere Subunternehmern, Partnern) bzw. deren Mitarbeitern erbringen zu lassen. In diesem Fall haftet sie nur für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

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4.Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang für die Vinzens Energietechnik unentgeltlich erbracht werden.

Der Auftraggeber hat insbesondere der Vinzens Energietechnik alle Informationen zu geben, die benötigt werden, um die vertraglichen Leistungen erbringen zu können. Ferner hat er sofort alle Umstände anzuzeigen, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden können. Weiter stellt der Auftraggeber sicher, dass die Vinzens Energietechnik Zugang zu den Räumlichkeiten erhält, für welche sie für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung Zutritt benötigt.

Die von der Vinzens Energietechnik erstellen Dokumente (Berichte, Pläne, Zwischenberichte u.dgl.) sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit der gemachten Aussagen zu prüfen und allfällige Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten sofort der Vinzens Energietechnik zu melden, ansonsten diese als genehmigt gelten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Weisungen klar, sachgerecht und auf Verlangen der Vinzens Energietechnik schriftlich zu erteilen. Unsachgemässe Weisungen müssen nicht befolgt werden. Führen Weisungen zu Mehrkosten, so ist die Vinzens Energietechnik zur Weiterverrechnung an den Auftraggeber berechtigt.

Kommt der Auftraggeber einer oder mehrerer dieser Pflichten nicht oder nicht hinreichend nach, so sind die daraus entstandenen Folgen (z.B. Verzögerung, Mehraufwendungen, usw.) vom Auftraggeber zu tragen. Ferner ist die Vinzens Energietechnik diesfalls befugt, ihre Leistungen für die Dauer des Verzuges einzustellen.

 

5.Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, kommen für die Leistungs- und Honorarberechnung die Regelungen der SIA-Norm 102 zur Anwendung.

Die Preise werden zwischen den Parteien im individuellen Vertrag festgesetzt und verstehen sich - wenn keine andere schriftliche Abrede getroffen wurde - zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Schweizerfranken.

Die Rechnungen der Vinzens Energietechnik sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne irgendwelche Abzüge. Die Verrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese von der Vinzens Energietechnik anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne Weiteres in Verzug und schuldet den gesetzlichen Verzugszins. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Inkasso überfälliger Zahlungen gehen zulasten des Auftraggebers.

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6.Geistiges Eigentum / Urheberrecht

Dokumente werden in der Regel, und sofern nicht anders vereinbart, ausschliesslich auf elektronischem Weg per PDF versandt. Alle Dokumente sowie die diesen zugrundeliegenden Daten (Berechnungen, Bemessungsdateien, Modelle u.dgl.) der Vinzens Energietechnik bleiben ausschliesslich deren geistiges Eigentum. Die Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der Dokumente sowie der diesen zugrundeliegenden Daten für eine ausservertragliche Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vinzens Energietechnik.

 

7.Gewährleistung und Haftung

Vinzens Energietechnik gewährleistet dem Auftraggeber eine getreue und sorgfältige Beratung und Ausführung ihrer vertraglichen Leistungen. Eine Garantie für den technischen, rechtlichen oder finanziellen Erfolg der Beratungen (insbesondere auch für den Erhalt von Bewilligungen sowie Förderbeiträgen u.dgl.) ist jedoch ausgeschlossen.

Vinzens Energietechnik haftet ausschliesslich für den sofort angezeigten und nachgewiesenen Schaden, welcher dem Auftraggeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung durch die Vinzens Energietechnik entsteht, im Umfang von 80%, maximal jedoch im Umfang von bis CHF 50‘000.--.

Jede weitergehende Haftung ist wegbedungen. In keinem Fall haftet Vinzens Energietechnik für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Ebenfalls ist die Haftung für etwaige Schäden aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers (vgl. Ziffer 4) ausgeschlossen.

Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen sind, die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt. Dies entbindet jedoch den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, seiner vertragsgemässen Zahlung nachzukommen, wenn Vinzens Energietechnik ihre Leistung oder Teile davon ordnungsgemäss geleistet hat.

Der Auftraggeber ist bei behaupteter Haftung von Vinzens Energietechnik verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich (innert längstens 10 Tagen) schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird und jegliche Haftung von Vinzens Energietechnik entfällt. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um solche Schäden bzw. deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

 

8.Abtretungsverbot

Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem individuellen Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von Vinzens Energietechnik abtreten.

 

9.Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Entsprechendes gilt für Regelungslücken. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen möglichst nahe kommt, ohne selbst nichtig zu sein.

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10.Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Chur/ GR.

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11.Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige und wirksame, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.

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