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AGB Beratungsleistungen

AGB Beratungsleistungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Geltungsbereich

a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für sämtliche Beratungsangebote und –leistungen sowie Realisierung von Konzepten, nachfolgend „Beratungsleistungen“ genannt, durch die Vinzens Energietechnik, La- Nicca- Strasse 6, 7000 Chur nachfolgend „Vinzens Energietechnik“ genannt, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

 

b. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Leistung bzw. des Angebots der Vinzens Energietechnik durch den Kunden. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie erhalten keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Vinzens Energietechnik diese schriftlich anerkannt.

 

c. Soweit Beratungsverträge oder –angebote der Vinzens Energietechnik schriftliche Bestimmungen enthalten, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

 

d. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit Kunden auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Angebote und Leistungen der Vinzens Energietechnik.

 

2.Mitwirkung des Kunden

Sämtliche Fragen der Vinzens Energietechnik über Angelegenheiten des Kundenunternehmens werden vom Kunden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die Vinzens Energietechnik wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung für die Beratung von Bedeutung sein können. Die Vinzens Energietechnik ist berechtigt, die Ergebnisse und erworbenen Kenntnisse aus dem Auftrag im Rahmen anderweitiger Beratungstätigkeit für sich zu verwenden, sofern jede individuelle Bezugnahme auf den Auftrag vermieden wird. Die Vinzens Energietechnik wird auch ungefragt und frühzeitig über solche Umstände informiert, die für die Beratung von Bedeutung sein können.

 

3.Abnahme durch den Kunden

Von der Vinzens Energietechnik gelieferte Ergebnisse und Berichte werden vom Kunden innerhalb einer Frist von 10 Tagen abgenommen. Erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden der Vinzens Energietechnik unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen.

 

4.Rechnungsstellung

Die Vinzens Energietechnik ist berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Vinzens Energietechnik berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

 

5.Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

Die Vinzens Energietechnik kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die Vinzens Energietechnik die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Vinzens Energietechnik beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleichstehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Vinzens Energietechnik mittelbar oder unmittelbar betroffen ist. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Vinzens Energietechnik berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird die Vinzens Energietechnik von ihren Vertragspflichten frei.

 

6.Haftung

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von der Vinzens Energietechnik ausgeschlossen. Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von der Vinzens Energietechnik nicht garantiert werden. Die Vinzens Energietechnik haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Vinzens Energietechnik indes nur, sofern eine wesentliche Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

7.Rechnungsstellung

Wenn sich der Seminarauftrag eines Kunden über mehrere Monate erstreckt, ist die Vinzens Energietechnik berechtigt, die erbrachte Beratungsleistung monatlich im Nachhinein in Rechnung zu stellen.

 

8.Zahlungskonditionen

Das Beratungshonorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungen sind ohne Abzüge zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Vinzens Energietechnik berechtigt, angemessene Verzugszinsen zu berechnen.

 

9.Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Öffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt. Die Vinzens Energietechnik ist zur Geheimhaltung der während der Durchführung des Auftrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet und bewahrt über Inhalt und Durchführung der Zusammenarbeit Vertraulichkeit und über bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen. Allfällig zu erstellendes Foto- und Filmmaterial wird ausschließlich für die Ausführung des Kundenauftrages verwendet. Jede Drittverwendung ist der Vinzens Energietechnik untersagt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

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10.Copyright Beratungsunterlagen

Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung, sämtlicher Analyse-, Beratungsergebnisse oder -unterlagen der Vinzens Energietechnik, oder von Teilen daraus, sind vorbehalten. Die Inhalte dürfen – auch auszugsweise – ohne die schriftliche Zustimmung der Vinzens Energietechnik nicht reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

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11.Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Chur/ GR.

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12.Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige und wirksame, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.

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